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Satzung
Förderverein  Wir basteln für den Tierschutz n.e.V.
§1 Name und Sitz
(1) der Verein führt den Namen
Förderverein  Wir basteln für den Tierschutz n.e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 98746 Meuselbach
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs.2 Nr. 14 AO die
ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes
durch Sammeln von Futter-, Sach- und Geldspenden, bevorzugt für
gemeinnützig anerkannte Tierheime oder andere für den Tierschutz tätige,
gemeinnützige Körperschaften in Deutschland.
Die Förderung von ausländischen Tierschutzvereinen wird nicht ausgeschlossen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Sammlungen von Geld-, Sach- und Futterspenden für den Satzungszweck
in Form von Infoständen, Flohmärkten und Spendenbasaren.
b) ideelle und aktive Unterstützung bei regionalen Tierschutzproblemen
c) Transporte für regionale Tierheime
d) kostenfreie Überlassung der bei gemeinschaftlichen Zusammenkünften
oder in der Freizeit gebastelten und eigens handarbeitlich gefertigten Sachen,
für eigene Veranstaltungen der im Satzungszweck angegebenen Begünstigten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
a) Der Verein verfolgt keine eigene Vermögensbildung
b) Alle Spenden werden zeitnah an die im Satzungszweck angegebenen
Begünstigten weitergegeben
c) Die Mitglieder und Freunde des Vereins stellen ihre Zeit, ihre Ideen, ihre
gebastelten Werke dem Satzungszweck kostenfrei zur Verfügung
d) Sachspenden, die durch ihre Beschaffenheit, Form oder Verwendungszweck
nicht direkt für das Wohl und den Schutz von Tieren eingesetzt werden können
oder keinen direkten Nutzen dem Tierschutz bringen, werden vom Verein
als Bastel- und Handarbeitsmaterial weiterverwendet oder
zur Verwirklichung des Satzungszweckes auf Flohmärkten angeboten, um die
daraus resultierenden Erlöse den im Satzungszweck angegebenen
gemeinnützigen Körperschaften weiterzuleiten oder sie
zum Erwerb von neuen Bastel- und Handarbeitsmaterialien zu verwenden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Steuerbegünstigung ( Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten
steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1
genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Ilmenau u.U.e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied werden, ohne in der Mitglieder-
Versammlung aktives oder passives Wahlrecht zu haben.
(2) Freunde des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten
14. Lebensjahr werden. Kinder ab dem vollendeten 5.Lebensjahr können
Freunde des Vereins werden, sofern mindestens ein Elternteil bereits Mitglied
oder Freund des Vereins ist.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen, über dessen Annahme
entscheidet der Vorstand.
(4) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei grob fahrlässigen und
schuldhaften Verstößen gegen die Interessen und den Satzungszweck
des Vereins
§5 Organe des Vereins
(1) der Vorstand
a) Der Vorstand besteht mindestens aus
der/dem 1.Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
Sofern genügend Mitglieder vorhanden sind, werden noch
die Ämter des/der Kassenwart/in und
des/der Schriftführer/in durch weitere Mitglieder besetzt.
b) Bei Mangel an Vorstandsmitgliedern werden die Aufgaben
des/der Kassenwart/in und des/der Schriftführer/in von den
Vorstandsvorsitzenden mit übernommen.
c) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis mindestens 25 % der Mitglieder
Neuwahlen fordern, oder auf Grund von Tod, Rücktritt oder Ausscheiden
von Vorstandsmitgliedern Vorstandsämter neu besetzt werden müssen.
(2) die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
b) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren
eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr,
durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die
2.Vorsitzende/n, einberufen.
Der/die 1.Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2.Vorsitzende,
ist der/die jeweilige Versammlungsleiter/in.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung kann offen,
durch Zuruf, durch Handzeichen oder geheim erfolgen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
§7 Kassenprüfung
Der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/in hat mindestens einmal
jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen und dem Vorstand einen
schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.
§8 Haftung
(1) Der Verein haftet nur mit dem Gemeinschaftsvermögen
(2) Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn
er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
(4) Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.
Diese Satzung wurde am 03.Oktober 2012 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Gründungsmitglieder:

Christina Arnoldt
Nicole Arnoldt
Margot Rückert
Diana Nicolai
Silvana Wiedner
Sandra Schwager

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